(übernommen aus einer handschriftlichen Abschrift von Jakob Kesel aus dem Jahr 1883)
IM NAMEN DER HEILIGEN DREIFALTIGKEIT AMEN!
Demnach ich Endesunterzogener in christlicher Betrachtung der Hinfälligkeit dieses zeitlichen Lebens sattsam erwogen, was für mancherlei Zufällen die schwache, menschliche Natur unterworfen, und dahero, ob zwar nichts gewisser als der Tod, da noch die Zeit und Stunde desselben dem allmächtigen Gott allein bekannt und vorbehalten, somit wohlgethan und räthlich, sein Haus bei Zeiten zu bestellen; Als habe ich in solcher Erwägung, bei gottlob gesunder Vernunft und ganz freiem Gemüth hiemit meinen letzten und liebsten Willen, wie es sonderlich in Absicht, den mir von Gott verliehenen Gütern, nach meinem Gott gebe seligen Ableben gehalten werden solle, zu eröffnen keinen weitern Anstand nehmen wolle; Thue solches auch hiemit und in Kraft dieser gegenwärtigen letzten Willensmeinung, da ich dann zuforderst und
1. die grundlose Barmherzigkeit Gottes inbrünstig anflehe, daß sie meine arme Seele am letzten Ende, um des vollgültigen Verdienstes Jesu Christi meines Heilands willen zu sich in sein himmlisches Reich aufnehmen, und den Leib zu der einstig fröhlichen Auferstehung in der Erde eine sanfte Ruhe verleihen wolle. Gleichwie aber die göttliche Vorsehung meine zeitlichen Umstände, der erlittenen vielen Unglücksfällen ungeachtet, dergestalten gesegnet, daß dessen Güte nicht zu preisen ich genug vermag, und gleichwohl keine ehelichen Leibeserben oder Notherben habe, sofort ohne Jemands=Irrung, Hinderniß oder einrede, mein hinterbleibendes Vermögen nach eigenem Gefallen verTestiren, vermachen, oder wie ich es am liebsten haben will, austheilen kann. Als will ich zumahlen die Erb=Einsetzung, das wesentlichste eines Testaments ist:
2. Meinen liebwerthesten Herr Vetter S.T.Matthäus Philipp Neubronner num deß geheimen Rath Substututo enstitationis honorabitis zu meinem rechten und wahren Erben hiemit eingesetzt, bestimmt und verordnet habe; jedoch also und dergestallt, daß derselbe nicht nur sämtlich nachstehenden Vermächtniß, sondern auch was ich noch weiter auf unbemerkte Weise hin und wieder vermachen und disponiren werde, oder was auf meine Leiche, Begräbniß, Kleidungen, dieserthalben und dergleichen erfordert würde und ich sonstenhin und wieder enperticulalien schuldig verblieben wäre, in Zeit und Ort wie hernach vermeldet werden wird, an die nachgenannte Ligatoris ohn abbrüchig auch ohne die Faleitiam abziehen zu därffen, ausfolgen lasse und bezahle. Hingegen das übrige Vermögen, derselbe als erb und eigenthümlich zu sich nehmen, besitzen und behalten solle; unverhindert Männiglichs, diesen nach sodann Confernire und bestättige ich:
3. Die mit meinem liebwerthesten Eheschatz Frau Anna Margaretha, geborne Hauin, Sub den 2.ten September 1762 errichtete Heiraths Pacta und die darin enthaltenen Ihro ausgeschöpfte Summa von 29000 fl nach dessen förmlichsten Inhalts; Über dieses aber Testire und vermache derselben noch ferner folgendes:
a Meine vorhin schon gehabte und gebrauchte Bewohnung S.T.Prediger Zorn, Amtsbewohnung gegenüber gelegen, samt beiden Höfen, den dazu erkauften Stadel, wie solches alles ehemalig auf mich gekommen, und ich alles bevor ich das jetzige Haus und Zugehör erkauft, bewohne und beseßen habe, mit allen Rechten und Gerechtigkeiten, nichts davon ausgenommen, sowohl als was von Möbel und Viktualien sich darin befindet, nur keine Handlungs-Efecten, als welche meinem Haupterben S.T. Hrr. Neubronner, allein verbleiben solle. Wie denn auch Ihro der Aus- und Eingang durch den Hof meines jetzigen Wohnhauses, von und zu Ihrer Frau Mutter Hof und Haus, so lang letzteres von den Ihrigen bewohnt wird, ohnverweigerlich gestattet werden solle; weil aber vorbesagtes Haus ziemlich ruinirt abimirt sich befindet, so solle zur Repratur deßelben, die Summa 2000 fl bar ausbezahlt werden. Außerdem aber. und wenn mein liebwerthester Eheschatz ohne Hinterlaßung ehelicher Leibeserben sterben würde, so solle dieses Haus sammt denen Höfen und Stadel, meinem Haupterben zufallen, soferne ich meinen Nachtrag nicht anders disponiren sollte.
b Desgleichen vermache schon benannte, meinem herzgeliebtesten Eheschatz alle Meine, in meinem ganzen dermahlen bewohnenden, von der seligen Frau Jenisch erkauften Wohnbehausung, sich befindenden Mobilien, Geschäft und Geschirr, weiß Gewand, Kleider, Pretiosa, Korn. Wein, Geld und Geldeswerth. jedoch alle Handlungs Efecten und was ich in meinem Nachtrag noch verTestlren und Legiren sollte, oder wollte, davon gänzlich ausgenommen.
c Testire und vermache ich in Spezie gedacht, meiner herzliebsten Frau Alles das, was sich in meinem sogenannten hintern Amtsstüble und anstoßender Kammer an Geld und Geldeswerth sich befindet, soferne ich übereins und anderes wie schon gedacht nicht noch anderst disponiren sollte.
d Sollte mein Gut im Freudenthal mit allen Zugehöf an Feldern, Wiesen, Heu, Gestreu und allen Vorräthen der Handlung nicht angehenden Korn, auch Mobilien, Geschäft und Geschirr an Kutschen, Wägen und dergleichen, noch weniger die Pferde und alles darauf befindliche Vieh, auch meine in der Scheiben und Segger und Tiefenbach besitzende Viehweiden, neben meinen eigenthümlichen Holzmarken zum Adelharz, meinem herzliebsten Eheschatz; jedoch unter folgender Condition und Bedingniß zukommen, daß sie es von Antritt sieben Jahr benutzen und besitzen möge; fals sie aber unter dieser Zeit ihren Stand verändern, und ad Secunda vota schreiten, oder absterben sollte, so solle dieses Gut nebst Viehweiden und Holzmarken meinem Vetter Johann Adam Kesel, weil Martins Matthias Kesels selig, geweßten Lindauerboten nachgelassener;ehelicher Sohn zu Theil werden oft gehört; Meinem herzliebsten Eheschatz aber freistehen solle, demselben sodann von diesem Mobilien, Geschäft und Geschirr, Kutschen, Wägen, Pferde, Vieh und Korn, dasjenige mit zu übergeben, abtreten, und überlassen, was und wieviel davon Ihr gefällig und beliebig sein wird. Wann nun dieser Fall, da nähmlich dieses mein Gut auf den vorgenannten Joh. Adam Kesel, es sei auf welche Art es wolle kommen würde, so solle er solches, sowohl als seine von ihm abstammende männliche eheliche Leibeserben eigen thümlich nützen und genießen, soferne aber diese Linie von männlicher Decendenz aussterben sollte, so solle solches mein Gut nebst denen benannten Viehweiden und Holzmarken allzeit und immerfort auf den ältesten von deren drei Brüdern, als Johann Jakob, Johannes und Lukas*), oder auf die von diesen Keslischen Stamme absproßende männlichen Geschlechtes, und also als ein Fidei Comiseum kommen und falle; mithin keiner dieser Kesel berechtiget sein, dasselbe zu versetzen, zu verpfänden, zu vertauschen, oder sonst zu veralleminiren; sondern es solle dasselbe, so wie es ein jeder antritt, in Statu quo ewig verbleiben, und vielmehr dasselbe in guten Stand und baulichen Wesen erhalten werden; doch allemal derjenige von dem Besitz und Genuß dieses Guts ausgeschlossen sein; welcher wie ich nicht hoffen will, sich mit Unkeuschheit und anderen groben Lastern und Frevelthaten und die Ehre meines Namens befleken würde. Sollte aber dieses von obgemeldeten vier Brüdern sich desivir rende stammen, absterben, so solle dieses Gut jedesmahl auf den ältesten der andern Linie der hiesigen Kesel nutznießlich und auf schon gemeldete Weise anfallen würde, aber so Gott verhüte, gar kein Kesel männlichen Geschlechts und ehelicher Geburt allhier vorhanden sein, so solle dasselbe Gut dem hiesigen Waisenhaus zufallen
e Vermache ich weiter meinem herzliebsten Eheschatz von meinem besitzendem Frauenkirchenstühlen die zwei besten, wozu sie die freie Wahl haben soll. Doch wenn Sie ohne eheliche Leibeserben sterben sollte, diese zwei Kirchenstühle in solchem Fall denen zwei ältesten Töchtern des T. geheimen Raths Neubronner zukommen; die älteste aber gleichermaßen die Wahl davon haben solle.
f Vermache ich meinem herzliebsten Eheschatz ferner alles was man mir in particulari schuldig und in meinem privat Conto-Corrent Buch notirt ist, folglich die Handlung ganz und gar nichts angehet, für eigen. Hingegen solle diesselbe auch dasjenige abzuführen schuldig sein, was ich in obgedachten Buch schuldig und Debitore schuldig geblieben sein werde.
4. Vermache ich meines Vetters Johann Jakob Kesels Kinder nachbenannte Legate, welche nach meinem seligen Tod von meinem Haupterben an Ihro löbl. Obrigkeit zu erbitten trage, um solche beim löbl. Weisenamt, oder sonst sicher anzulegen, als einen jeden dessen Sohn 1000 fl und dessen Tochter 500 fl; welche aber einem jeden, soferne sich diesselbe Wohlverhalten und ehrlich verheirathen würden erst in letztberührten Fall ausbezahlt werden, biß dahin aber der Vater von seinen Kinder angelegtes Legate jedoch nur so lange er selbst leben wird die Nutznießung bekommen solle.
5. Legire ich meiner liebwerthen Fr. Baas Anna Sybilla Heinzelmännin, geborne Englerin in Kaufbeuren 2000 fl und so dieselbe bei Eröffnung des Testaments nicht mehr leben sollte, solle dieses Legat ihrem Sohn Herrn Bernhard Jakob Heinzelmann zufallen.
6. Den Herrn Gebrüder Engler, Johann Thomas und Leonhard Jakob in Augsburg, Legire hiemit einem jeden 1500 fl zusammen
3000 fl mit der positiven Condition, wenn einer oder der andere ohne Leibeserben absterben sollte, der überlebende Theil vorgenanntes Legat ganz allein erben und niemand anderen zukommen solle.
7. Vermache Ich weiter meiner liebwerthen Frau Baas Anna Katharina Kraußin geborne Englerin dermalen in Nürnberg wohnhaft, 2000 fl und falls diesselbe nach meinem seligen Hintritt auch nicht mehr am Leben sein sollte, so sollen solche Ihren ehelichen Kindern allein zukommen.
8. Legire hiedurch meiner liebwerthen Fr. Baas Anna Jakobina Brigeliusin geborne Englerin, allhier, 3000 fl, jedoch unter der expressen Bedingniß, daß sie alle Jahr vom Drittel das Interesse beziehen und nach Beliebengebrauchen solle, fals selbe vor Ihrem ehelichen Herrn ohne Leibeserben absterben sollte, über den 3.ten Theil davon nach Belleben disponiren zu darfen.
ferner:
9. und insbesondere vermache ich hiemit meinem liebsten Herrn Vetter Joh. Adam Chrystoph Goldschläger und Zoller beim Frauenthor in Ulm 2000 fl falls er aber bei Eröffnung dieses Testaments nicht mehr beim Leben sein sollte, sollen solches seinen Kindern oder ihren Erben zufallen, doch so, daß seine Ehefrau als Mutter obvermeldter Kinder lebenslängiich die Hälfte der Intresse zu Ihrem Unterhalt zu genießen haben soll. Sodann:
10. Legire und vermache a parte und insbesondere seinen Sohn Christoph Gottlieb 1000 fl so ihm bei seiner Verheirathung nebst den auflaufender Intressen pro rata derzeit zugestellt werden soll; würde er aber vor Eröffnung dieses Testaments ledigen Standes dieses Zeltliche gesegnen, so fallet dieses Legate meinem Haupterben anheim; wäre es hingegen, daß er noch vor Eröffnung ehelichen Standes stürbe und Kinder hinterließe, solle dieses Legat erst gemeldeten seinen Kindern zu Theil werden.
11. Legire und vermache ich meiner lieben Fr.Baas Anna Katharina Chabin, geborne Schäferin in Langensalz 1000 fl doch dergestalt, daß falls selbige vor mir mit Tod abginge, solches ihren Kindern zufalle, ihr Ehemann aber die Hälfte des Intresse von besagten Capital zu seiner Substistenz lebenslänglich genießen und beziehen solle.
12. All meine lieben Taufdottlen allhier und auswärtig, soviel ihrer bei meinem seilgen Sterben noch am Leben sind, Legire und vermache hiemit einem jeden 100 fl zu einem gütigen Andenken.
13. T. meinem Herrn Beichtvater selber sei sodann bei meinem Absterben, welcher es sein möge, vermache ich willig und mit Freuden 300 fl wozu ihm viel Segen wünsche. Denen 2 andern Herrn Predigern, sowohl als Hrr. Rector und Conrectore, einen jeden 100 fl wo ihnen ebenfals viel Glück und Segen aprecire.
14. Meinem lieben Todlin Johann Adam v.Wogau T. Hrr. Sind: von Wogau in Memmingen, jüngsten Sohn, in ungezweifelter Hoffnung seines Wohlverhalten, und falls ich in meinem Nachtrag seinetwegen nichts anders disponiren sollte, vermache ich 500 fl. Gott lasse ihn solches Legat mit Segen und Nutzen gebrauchen.
15. Vermache ich der lateinischen Schulpfleg zu St. Anna a llhier ein Capital von 2000 fl, welches sicher angelegt und die davon fallende Zinsen auf hier verbürgerte Studiosus Theologie zu Stipendis verwendet, vorzüglich aber auf diejenige, so den Keslischen Namen führen, restectirt werden solle.
16. Ist mein Wille, daß an löbl. Almosenpfleg allhier ein Capital von 3000 fl ausgezahlt, dieses sodann sicher angelegt, die davon erhebende Zinse auf zweimal, jedesmal die Hälfte derselben, nämlich an St. Johannes des Täufers Tag und am Adamtage, an diejenige so im Almosen sind, und an die ganz Armen, auf die Keslische besondernfals, sie es bedürftig wären, reflectirt, nicht weniger auch jedem Herrn Pfleger vor jedesmaligem Austheilen 5 fl und also beiden mit einander jährlich 20 fl davon zukommen und entrichtet werden solle.
17. Der löblichen Waisenpfleg schaffe und vermache ich ein Capital von 3000 fl, so gleichermaßen bestmöglich sicher anzulegen, und aus denen davon fallenden Zinsen erstlich dem jehmaligen Waisen Preceptori zu Vermehrung seines Salariums fl 25 gereicht und zweitens, denen Kindern so im Waisenhaus erzogen, sie mögen gleich bei Ihrer Aufnahme in gedachtes Haus, Eltern oder keine Eltern gehabt, doch daß diese hier verbürgert gewesen, die Kinder sich auch ordentlich verhalten haben, und nun honet verheirathen wollen, ein Heirathsgut von 50 fl den Tag nach der Hochzeit gegen Quittung ausbezahlt werden solle.
18. Meiner Jgfr. Schwägerin Jakobina Hauin, dermalen noch ledigen Standes, vermache ich 1000 fl wozu Ihr viel Glück und Segen wünsche.
19. Denen Mägden so bei meinem Ableben noch in meinen Diensten sein. Legire ich vor jedes Jahr so lang sie solcher Gestalt getreu gedient hat 25 fl, sodann
20. Vermache ich meinen Mannskirchensitz bei den Beichtstühlen Nro.74 meinen Vetter Johann Adam Kesel, Sohn des schon gemeldeten Martin Mathias Kesel, desgleichen diesem ferner meinen goldenen Wappenring.
21. Und gleichwie ich mir oben vorbehalten habe allenfalls noch weitere Legate zu machen und zu verordnen, so sollen diese, wie sie auf ein oder mehrere zusammengestochenen Bögen und mit meiner eigenhändigen Unterschrift und vorgedrüktem Petschaft, Coroborirt und Consignirt sein werden, ebenso gültig und kräftig seien, als wenn sie in gegenwärtiger letzten Willens Disposition buchstäblich Inserirt und enthalten wären; so mithin alle in diesen Nachtrag enthaltenen Artickel und Vermächtnisse gleichermaßen ohne alle Wiederrede und Hinderniß vollzogen; alle andre Zettel oder sonstige Schizzi hingegen, ob sie schon von meiner Handschrift geschrieben wären, zwar unkräftig und ungiltig seien; Indoch mein Haupterbe verbunden sein solle, auch diejenige Vermächtnisse, die wegen allenfallsiger Leibesschwachheit, obigen Nachtrag nimmer einverleiben könnte, solche Ihnen aber mündlich eröffnen würde, auszubezahlen und zu entrichten.
22. So jemand, es sei wer es wolle, der eingesetzte Haupterb oder auch ein oder mehrere Legatori sich gegen diese meine letzte Willensmeinung setzen, dieselbe anfechten oder Prozesse und Händel darüber erregen würde, so solle im ersten nicht verhoffenden Fall, das Erbe selbst denen sämmtllch hiesigen Pflegen; die Legate aber derjenige die sich damit nicht begnügen oder Wiederwartigkeiten erregen würden, den zufriedenen Erben eingesetzt und heimfallen solle, und ferner
23. Mein ernster Wille und ausdrüklicher Befehl auch angelegentlichstes Ersuchen, an eine löbliche Obrigkeit, desgleichen wie ich alle vorausstehende Legate denjenigen welche sie gewidmet seien, aus wahrer Liebe und zu Ihrem Besten vermacht, und zugleich aus eben dieser Neigung herzlich wünsche und sie allerseits ermahne, solche durchgehends wohl anzuwenden, auch hierdurch sowohl, als durch einen honetten Lebenswandel sich derselben würdig zu machen, also im Gegentheil, wenn von nun an bis zur Eröffnung des Testaments, ja bis zur Auszahlung der letzten Frist, dafür jedoch Gott männiglich bewahre, in grobe Sünden oder solche öffentliche Laster verfallen sollte, welche von Obrigkeitswegen den Gesetzen nach bestraft werden müßte, den oder diesselbe, ob ich gleich keine besondern widrige Verordnung diesfalls gemacht hätte, dennoch das ihnen zugedachte Legate Ipso facto und ganz verlustig sein, auch wo sie vor Bekanntwerdung des Lasters an denen Zahlungsfristen schon etwas erhalten hätte, solches gleichwohl denen selben gelassen, der Rest hingegen der gleichen lasterhaften Personen nicht gereicht, sondern eines solchen Legat, oder was daran zu erheben noch übrig wäre, obbemeldeten sämmtlich hiesigen Pflegen zugewachsen und zugefallen sein, sofort denenselben solches Legat ohne Wiederspruch ausgefolgt werden solle. Gleichwie aber
24. Jetzt memorirte Vermächtnisse schon eingangs gedachter Massen von meinem eingesetzten Haupt erben ohne Abbruch und ohne die Faicidlam, detrahiren zu derfen. In alsdann guter unverrufener gangbarer Münze auszubezahlen sind, also solle Ihnen jedoch zu denjenigen Posten, die sich über 500 fl belaufen, acht Fristen anberaumt und er solche von halb zu halb Jahr, und zwar die erste Frist ein halb Jahr nach meinem Tod anfangend, sofort jedesmal den achten Theil der Vermächtnisse mit dem Betrag den Intressen à 4 procento abzuführen; diejenigen aber, so nur in 500 fl und darunter bestehen, bar zu bezahlen gehalten und verbunden, und die Legatori damit zufrieden sein.
25. Will ich, daß man wieder alles vermuthen, solch mein gegenwärtiges Testament aus Mangel einiger Folenitaten, oder da ich daselbe zwar durch eine vertraute Hand schreiben lassen, die Ausfüllung der Summa aber mehrere Verschwiegenheit halber eigenhändig eingesetzt, nicht als ein zierlich Testament angesehen, oder der darinnen aparinenden zweierlei Handschriften wegen angefochten werden, wollte daß all dieses der Gültigkeit desselben kein Hinderniß geben, sondern vielmehr solches gleichwohl als ein Codicilldispositu mortis Caußa fiden Comißum oder andere in Rechten gültigen letzter Willensmeinung angesehen und gelten solle und will ich anbei einen wohllöblichen Magistrat dieser Reichsstadt Kempten hiemit besten Fleißes und dienstergebends gebeten haben, das Wohl derselben, diesen meinen letzten Willen zu execution bringen und durchgehends bedacht sein wolle, daß Streit und Zank vermieden, derselbe als besagt, mein letzter Wille aber in allen Stücken aufrecht gehalten werde. Dessen zu wahrer Urkund habe ich gegenwärtiges Testament als meinen wahren letzten und liebsten Willen, nicht nur auf allen Seiten und am Ende desselben eigenhändig Subscibirt, sondern auch letztenorts mit meinem gewöhnlichen Petschaft bekräftiget.
So geschehen in Kempten, den 24.Dezember 1772
Johann Adam Kesel
Resig. Bürgermeister
*)
In Ziffer 3 d des Testaments wurde durch die Bestimmung der Brüder Johann Jakob, Lukas und Johannes als Nacherben die Linie der sog. Gulden-Kesel begründet. Der unmittelbar bedachte Martin Matthias Kesel und die 3 erwähnten Johann Jacob, Lukas und Johannes waren Söhne des Johann Jacob Kesel und dessen Ehefrau Catharina Elisabeth Heidenhofer, so dass dieser als Stammvater der 1. Kesel'schen Linie angesehen wurde.
Erster Nachtrag.
Im Namen des dreieinigen Gottes. Amen! Gleichwie ich in meinem laut Recognition- Schein vom 29. Dezember 1772 obrigkeitlich übergeben und errichteten Testament verordnet, daß mein noch machender Nachtrag und dessen ganzer Inhalt ebensoviel Gültigkeit, als wie das Testament selbst haben solle, als will ich solches alles anhero repedirt und all nachstehendes mit meiner Namensbeischrift und Sigel an jedem Ende des Blattes beigedrükt und unterschrieben hiemit förmlichst bekräftiget habe. Gleichwie es nun an dene und gewiß ist, daß mir mein liebwerthester Eheschatz, alle nöthige Treue und Liebe erwiesen, allmögliche Sorgfalt in allen Nöthen und Vorfällen vor mich gehabthat, zweifelsohne auch bis an mein seliges Ende, so mir Gott aus Gnaden verleihen wolle, haben wird. Also ist es billig, daß ich selbe vor allen andern reichlich bedenke. Zu dem Ende Ihro zu allem dem was derselben im Haupttestament selbst zugeeignet, und etwa noch ferner zufließen lassen wolle, hiemit 10000 fl förmlichst Legire und vermache, damit selbe desto besser auskommen habe, wellen man ohnehin die Cap. dermalen nicht anderst als zu geringen Zins sicher anlegen kann, und der leider erhöhten und vermehrten Steueranlagen nicht aufhören dürfen. Sodann ist auch meine Absicht, nicht aus Eitelkeit noch Übermuth und Hosanna, sondern zu immerwährendem steten Angedenken wegen meiner seligen Eltern und auch mir besonders von Gott bescheertem reichen Seegens, wofür Ihm ewig Dank gesagt sei. Einem aus meiner zerrittenen Namensfreundschaft so Gott will., recht glücklich zu machen und empor zu bringen, als Legire und vermache hiemit ferneres:
Meinem geliebten Vetter, Johann Adam Kesel. gewesten Lindauer Botensohn, 10000 fl und zwar mit folgenden Conditionen, daß ihm so lang er ledig ist, alljährlich der Zins derselben a4 proc. Anno gereicht werden soll. Wird er sich verheirathen, so solle ihm 1000 fl vom Capital bezahlt und solcher Gestalt 4 Jahre hinter einander nebst den pro rata der Zinsen erlegt werden. Von den Übrigen 6000 fl solle er so lange er lebt, den Zins beziehen. Nach seinem Tod aber, seine Kinder sämmtliche 6000 fl erheben, jedoch wiederum mit der expressen reservation, daß die Söhne von diesen 6000 fl jeder 2.part, die Töchter nur ein part als exgratia zwei Söhne 4000 fl, zwei Töchter 2000 fl zusammen 6000 fl. Sollte er Johann Adam Kesel, so Gott verhüte, gar kein Kind hinterlassen so sollen diese 6000 fl unter seine Geschwister väterlicherseits getheilt werden. Meinem Schwager Herrn Christian Hauner in Augsburg solle seine Schuldposten bei meiner Handlung ganz abgeschrieben werden, und ob ers schon nicht um mich meretirirt noch gefällig erhalten, so will ihm weil er meiner lieben Ehegatten leiblicher Bruder war, hiermit jährlich 100 fl und zwar nur so lang er lebt vermachen, so ihm mein Haupterb T. Neubronner oder seine Erben jedes Jahr entrichten solle, und nach sein gedachten Hauners Tod aber Cassiren und nicht mehr abgeführt werden soll. Auch solle dem Herrn Stadtschreiber Faulhaber das der Handlung schuldige Capital und Zins gänzlich abgeschrieben werden und verehrt sein. Ferner Legire und vermache hiemit allen denen so bei meinem Gott gebe seligen Absterben, bei meiner Handlung noch in Diensten sein werden als:
Johannes Leonhard Dick 500 fl wozu ihm viel Glück und Segen wünsche; Herrn Johann Ulrich Guser 50 bayrische Thaler zu einem Angedenken. Herr Johann Conrad Caspar solle seine Schuldpost so er der Handlung restirt, abgeschrieben und noch 100 fl mitgetheilt und bar bezahlt werden. Sodann dem Johann Guser 50 fl sollen auch bar ihm entrichtet werden. Sollte der Johann Georg Geißler, Huber im Freudenthai, bei meinem seligen Absterben noch in meinem Dienst sein, so vermache ihm hiemit 25 fl und seinem Weib, wie einem jeden Kind 10 fl. Gott gebe alle seinen reichen Segen. Es sollen auch meinem lieben Vetter, dem jungen Johann Adam Kesel, mein silbernes Patschaft zugestellt werden, weil es eine Kleinigkeit und in Händen andrer nichts nützt. Auch vermache hiemit zu einem geneig tem Andenken, als T. Herrn Sind. Betz 100 bayrische Thaier, wegen mit viel erwiesenen Gefälligkeiten. Similie Herrn Stadtschreiber Faulhaber über obig schon beme.ldes noch 150 fl löbl. Hospitalpfleg 500 fl, desgleichen löblicher Kirchenpfleg 500 fl. Meinem llebwerthesten Herrn Vetter und Dottlen Johann Adam Neubronner über das im Testament gedacht, und jeden Dottlln noch 500 bayrische Thaler; desgleichen dessen 5 Geschwister als 4 Frauen und Jgfr. Schwester und Herr Bruder Math. Philipp, einen jeden 300 bayrische Thaler, so sie sämmtlich nach eigner Willkühr mit Seegen nutzen und eigenbeliebig verwenden, meiner aber nicht vergessen sollen. Meinem 1iebwerthesten Eheschatz sollen alle Waagen und Gewichter, so nicht von der Handlung bezahlt worden, deswegen zugestellt werden, weilen ich selbige zugebracht. Sollte es aber einen Wiederspruch geben, so soll man ihr 200 fl geben. Was nach meinem seligen Absterben an diverse noch abzuführen, soll mein Haupterb T. Herr Neubronner thun, als die Beichtunkosten und zwar generos F. Herrn Decan Praun, Herrn Beigelius per Medicamente, Herr Chirurg Weiß, dem Huber Geißler, denen 2 Mägden, altes und neues laut meinem Schuldbuch, in Summa alle Corrent und privat Schulden; es solle auch mein Haupterb T. Herr Stadtamann Neubronner Rechtfertigung abführen und nur mein geliebter Eheschatz diesfalls völlig frei sei; wo aber an andern, sowohl hier als auswärts bezahlt worden, nach Proportion reglirt und abgezogen werden. Und weilen die Holzung zum Adelharz in fürstlichen Lehen ist, folglich nach meinem Gott gebe seligen Absterben, einen neuen Lehen, Träger haben, der Lehen selbst aber abgeführt werden muß, so solle dieses der Johann Adam Kesel als denen es laut Test: seiner Zeit gewidmet, übernehmen, den fürstlichen Lehen bezahlen, aber auch alsdann den Nutzen des Holzschlages mit Seegen genießen. Sodann habe ich mich noch entschloßen. heiligenden zweiten Nachtrag zu machen, weilen ich aber wegen großer Schwäche solche diesen meinen Codicill nicht mehr eigenhändig anfügen kann, als declarirs hiemit, und ist mein ernster Wille, daß solcher beiden Inhalt zur vollkommenen Vollzug gebracht werden, und von gleicher Gültigkeit sein solle, als wenn sie in einer Serie diesen meinen besagten Codicill angeführt wären.
Johann Adam Kesel. Resig. Bürgermeister Presenten, Copiam cumfus originell! undi quaque concordantem eßeleftatur die
16. November 1776. Cacellaria Lib Civitat Imper Campodunenis.
Zweiter Nachtrag.
Demnach ich Endesunterzogener, von dem mir durch die unendliche Güte Gottes geschenktem Seegen, auch noch zu dessen Preis und Dank auf künftige Zeiten, denen befreunten von meiner Linie Wohlthaten zu erweisen, des christlichen Vorhabens bin. So habe ich mit reifer Überlegung und wohlbedachtem Sinn und Muth mich entschlossen, eine immerwährende Stiftung zu fundiren, und dergestalten zu bestimmen, das von meinem hinterlassenen Vermögen, über die bereits in meinem Testament und Codicill verordnete Legate annoch die Summe von 50000 fl zu einem stets verbleibenden Fundo dieser meiner Stiftung ausgesetzt, dieses Capital auf Art und Weise, und in denen in meinem Testament vorgeschriebenen Fristen ausbezahlt sofort auch womöglich gut à 5 procent, oder endlich nur 4 procent sicher angelegt, und solches wohl und unvermindert Conservirt und bestens administrirt werden solle, wie denn auch eine hochlöbliche Obrigkeit von mir geziemend ersucht wird zu richtiger und gewissenhafter Administration dieses Stiftungs-Capital zwei hochansehnliche Herrn als Administratores aufzustellen, welche adnorman der löblichen Pflegschaften folgendes ganze Geschäft besorgen, und deswegen mit besonderen Pflichten beleget, Ihnen aber vorher Ihre dabei adhiebirende Bemühungen eine jährliche Remunerfation jeden à fl 20 gereicht werden möchte. Wann nun alles vorbeschriebenermasen richtig veranstaltet sein wird. so ist mein fernerer Wille und ernstliches Begehren, das von denen all jährigen ohne Hinterstellig fallend und einfallende Zinsen, einen jeden von denen aus meiner Linie herstammende, und in dem hiesigen Bürgerrecht stehenden, allhier domicilirende verheiratheten Kesel, jedoch männlichen Geschlechts zu seiner Sustentation, und damit keiner so leicht Ursache habe, dem hl. Almosen beschwerlich zu fallen, wöchentlich 2 fl. und einem jeden von eben dieser Linie und ebenfals männlichen Geschlechts ledig und minderjährigen Standes, wöchentlich l fl gereicht und bezahlt werden. Diejenigen Kesel aber ob sie schon von meiner Linie wären, sich aber auswärts hiesiger Stadt verheirathet und Ihr Domicilum anderstwo genommen hätten, sie seien verheirathet oder ledig, von dieser Wohlthat ausgeschlossen werden sollen; wobei jedoch diese Ausschließung auf diejenigen ledigen Kesel nicht zu verstehen ist, die nur ihrer Profession halber auf Reisen, oder in der Wanderschaft begriffen sind, seiner Zeit wieder anhero und zurückzukehren gedenken, als welche diese wöchentliche Gulden und Wohlthat auch in der Zeit ihrer redlich begründeten Abwesenheit, ebenso wie wenn sie allhier wären, zufließen solle. Wenn aber ein solcher abwesender, von der Zeit seiner Auswanderung an 10 Jahr ausbleiben würde, so solle die in solcher Zeit seinen Trägern zugestellte wöchentliche Abgab, zu den nach benannten Residium zurückgestellt und mit demselben ausschließlich seiner nach vorgeschriebener Ordnung repartirt werden, woneben auch denjenigen sowohl verheirathet als ledigen Keseln, die ich in meinem Haupttestament mit Legaten bedacht, diese dem ungeachtet ihnen unverkürzt ausgefolgt werden solle. Wann nun über obbestimmte, wöchentliche Abgaben, denen Zinsen vorgemelden Stiftungs-Kapital übrig bleiben wird, das solle unter die obberührte Kesel und unter die allhier verbürgerte Kesel der andern Linie, sämmtlich aber männlichen Geschlechts und ohne Rücksicht ob sie ledig oder verheirathet oder minderjährigen Standes sind, in so viel Theil als Köpfe männlichen Geschlechts vorhanden sein möchten, gleichfalls ausgetheilt und distribuirt werden. Wann hingegen die sämtliche Kesel männlichen Geschlechts von meiner Linie nach Gottes Willen aussterben würden, so sollen die Intresse oft gedachten Capitals unter die andere Linie der Kesel, und zwar wie oberwähnt, denen verheiratheten wöchentlich 2 fl, denen ledig oder minderjährigen wöchentlich l fl mit obberührter Einschränkung, was von denen abwesenden oder aus dem hiesigen Bürgerrecht getretenen bedingt worden, das Residium deß Intresse aber soll alsdann in Copida ohne Unterschied der verheirathet , ledig oder minderjährigen Kesel vertheilt werden. Würde aber sich der nicht verhoffende leidige Fall ereignen, daß ein Kesel, er sei von welcher Linie er wolle, durch Hurerei, Ehebruch oder andere criminelle Schand und Laster sich an Gott schwer versündigen, der gesammten Bürgerschaft hiemit ein Ärgerniß gebe, und so aber in obrigkeitliche öffentliche Strafe verfallen sollte, so erkläre ich hiemit einen solchen Frevler dieser Ihm sonst zugedachten Wohlthat gänzlich unfähig und will, daß ihm solche nimmermehr so lang er sich im Stande zu ernähren ist, gereichet werde. Wann er aber in solch betrübte Umstände versetzt würde, daß er sein Stücklein Brod nicht zu verdienen capabel wäre, und er nach der a11 hiesigen löblichen Einrichtung von der Obrigkeit in das Zucht- oder Arbeitshaus seiner Versorgung gebracht wurde, so solle derjenige Antheil, der Ihm sonsten bei seinem Wohlverhalten zugedacht worden, der Zucht- und Arbeitshauspfleg zugetheilt werden, seiner Versorgung halber, und damit sie nicht durch Ihn gestraft seien, ausgefolgt werden. Gleichwie sich der Fall ereignen könnte, daß in Gefolg der Zeiten alle Kesel männlichen Geschlechts, so allhier verbürgerte, aussterben könnte, in solch unverhofften Ereigniß, solle sodann obbemeldetes ganzes Capital der 50000 fl bei den löblichen Pflegen des Hospitals und des Waisenhauses und zwar jeder Pfleg die Hälfte davon mit dessen usa Fructu, und Benutzung lediglich zufallen und jede ihren Antheil nach Ihren Pflichten zum Nutzen der Pflegen anwenden; und da ich diese milde Stiftung vorzüglich zum Dank, Lob und Ehre Gottes, der mich so groß gesegnet, sodann aber auch denen Befreunden und Namensverwandten, zu ihrem bessern Fortkommen und wahrer zeitlicher Wohlfart angeordnet und Fundirt, so will ich auch von allen insgesammt hoffen, ja sie recht angelegentlich bitten, dass sie solche Wohlthat nicht zur Schwelgerei und andern Üppigkeiten, sondern vielmehr zu Ihren und der Ihrigen bessere Fortkommen nützlich und wohlverwenden, und dabei die Güte Gottes mit Dank und Ehrpreisen und dadurch seinen weitern Segen damit erwerben möge.
Kempten, den 2.ten April 1776
Johann Adam Kesel, Resig. Bürgermeister
Presentem Copiam ex vero Originali
verbotenus trans fundam et eidem Undiquaque concorda lemeße, testartur die 10.mu Oktobris A. 1776.
Durch diesen Nachtrag errichtete Johann Adam Kesel die Kesel'sche Familienstiftung (oder auch Kesel'sche Fideistiftung). Noch zu seinen Lebzeiten errichtete er außerdem die Kesel'sche Stipendienstiftung, die protestantischen Studenten der Theologie Stipendien gewährte sofern sie in Kempten beheimatet waren.
Dritter Nachtrag.
Über alles was ich meinem theuersten Ehegatten, Frau Anna Margaretha Hauin vermacht habe, vermache ich Ihr noch ferner den Wein im Keller, so auch von der Handlung hinein gelegt worden, damit Sie davon auf geräumte Zeit einen Vorrath haben möchte. Desgleichen 5000 fl vor Ihre Liebe und Treue. Gott lasse Sie es in Seegen genießen. Ferner vermache dem Johann Adam Kesel, Lindauerbotenssohn wegen meines führenden Tauf- und Geschlechtsnamens, 5000 fl. Gott gebe, daß er solche in Seegen gebrauche, und die Furcht Gottes stets im Auge und Herzen behalte. Weilen ich auch wenig Gutthäter propria corpora vor mir sehe, so vermache ich der löblichen Almosenpfleg, der löbl. Waisenpfleg und der löbl. Hospitalpfleg, einer jeden 3000 fl zusammen 9000 fl, jedoch mit der expressan Condition, daß was von Keselischen Namen, wann Sie in Armuth und Nothdurft geraten, vorzüglich all andrer Armen in Cosideration gezogen werden sollen. Auch vermache ich deß Lukas Kesels Sohn oder Söhnen einen jeden 100 bayrische Thaler so Ihnen an Zins gelegt, und bei Ihrer Verheirathung Capital und Zins zugestellt werden solle. Soviel Söhne als bei Eröffnung des Testaments am Leben waren, diese haben geerbt. Wenn einer ledig absterben sollte, so erben Ihn die Überlebenden. Sollte ich allobiges meinen Nachtrag nicht inseriren, so solle es beigelegter vermög meiner eignen Subscription dennoch bestermaßen gültig sein und verbleiben.
Johann Adam Kesel, Resig. Bürgermeister den 3.ten 8'br. 1776
eröffnet worden
Presentem Copiam cum fuo Originali